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Jugendwerk der FeG im Mittelhessen-Kreis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisen

1. Abschluss des Freizeitvertrages

1.1 Mit der schriftlichen (Online-)Anmeldung (bei Minderjährigen zusätzlich mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) und der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung verbindlich. Es kommt ein Freizeitvertrag auf der Grundlage der veröffentlichten Informationen zu der jeweiligen Reise zustande, dabei ist es unerheblich, ob eine Anzahlung geleistet wurde oder nicht. Unverbindliche Voranmeldungen können auch mündlich erfolgen.


1.2 Wichtiger Hinweis: Vorliegende Veröffentlichungen geben den Stand der Freizeitangebote zum Zeitpunkt der Medienerstellung (Drucklegung, Einstellung ins Internet usw.) wieder. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers können sich Änderungen gegenüber den Angaben ergeben, die dem Ausrichter vorbehalten sind. Maßgeblich für die angebotenen Leistungen ist daher der Angebotsstand bei Vertragsabschluss.

2. Zahlung

2.1 Eine Anzahlung i. H. des angegebenen Preises wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nicht innerhalb dieser Zeit beim Ausrichter ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.


2.2 Der restliche Betrag ist spätestens 30 Tage vor Beginn der Freizeit oder Maßnahme zu zahlen, wenn die Freizeit durchgeführt wird und nicht mehr nach Ziffer 7 oder 8 abgesagt werden kann.

3. Leistungen

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Ausschreibung, sowie gegebenenfalls den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Abschluss des Vertrages notwendig und die vom Ausrichter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Freizeit oder Maßnahme mehr als vier Monate liegen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

5.1 Der Rücktritt von dem Freizeitvertrag kann jederzeit erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.


5.2 Ein schriftlicher Rücktritt vom Freizeitvertrag ist kostenlos möglich, wenn eine Preiserhöhung 10% übersteigt.


5.3 In allen anderen Fällen entstehen dem zurücktretenden Teilnehmer pauschale Rücktrittskosten in Höhe von - 10% bis 100 Tage vor Reisebeginn, - 30% bis zum 70. Tag, - 60% bis zum 30. Tag vor Beginn der Maßnahme und - 80% bis zum Reisebeginn oder bei Nichtantritt. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Freizeitbeitrag.


5.4 Darüber hinaus zahlt der zurücktretende Teilnehmer eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 €und eventuelle Stornierungskosten, die der Ausrichter gegenüber seinen Leistungserbringern leisten muss. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € wird auf die unter 5.3 genannten pauschalen Rücktrittskosten angerechnet.


5.5 Eine Befreiung von den unter 5.3 genannten Kosten entfällt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfordernissen der Freizeit oder Maßnahme entspricht, den Platz einnimmt. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 beschriebenes Vertragsverhältnis zustande.


5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Freizeitbeitrages verpflichtet bleibt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter

7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen kann der Ausrichter bei Beachtung der nachstehenden Regeln zurücktreten. Wird abweichend von den Teilnahmebedingungen in der Ausschreibung der Freizeit eine andere Mindestteilnehmerzahl aufgeführt, so gilt diese.


7.1.1 Die Freizeit oder Maßnahme muss abgesagt werden, sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


7.1.2 Die Freizeit kann durch den Ausrichter jedoch bis maximal drei Wochen vor Beginn annulliert werden.


7.2 Der Ausrichter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer, ungeachtet einer Abmahnung des Ausrichters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung, die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Ausrichters oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Ausrichter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitliche Rückreise zu veranlassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers den Freizeitver-trag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Ausrichter den vollen Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet werden.

8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird eine Freizeit wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Der Ausrichter kann in dem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Versicherungen

9.1 Alle angebotenen Freizeiten oder Maßnahmen enthalten im Preis eine Haftpflicht-Unfall-Versicherung.


9.2 Bei Auslandsmaßnahmen, die als Kinder- oder Teenager-/Jugendfreizeiten gekennzeichnet sind, ist darüber hinaus im Preis eine Auslands-Krankenversicherung für alle minderjährigen Teilnehmer enthalten. Bei anderen Freizeiten wird der Abschluss entsprechender Versicherungen durch den Teilnehmer empfohlen.


9.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch den Teilnehmer wird empfohlen.

10. Haftung

10.1 Bei selbstverschuldeten Unfällen, Beschädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen wird keine Haftung übernommen.


10.2 Aufgrund der Übertragung der Aufsichtspflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.


10.3 Die Haftung des Ausrichters gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt worden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, so weit der Ausrichter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 

10.4 Der Ausrichter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
 

10.5 So weit dem Ausrichter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, haftet er, ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer, gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Flugabkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a.. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Körperverletzung oder Tod sowie Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäck.

11. Datenschutz, Verjährung

11.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet.


11.2 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Ausrichter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Ausrichter aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Ausrichters der Freizeit oder Maßnahme.


Stand 09.05.2017

Freie evangelische Gemeinde Marburg
c/o Philipp Hering
Cappeler Str. 39

35039 Marburg

leitung@mhk-jugend.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tickets

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Verträge und erteilten Aufträge betreffend die Lieferung von Tickets gelten im Verhältnis zum JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (AGB für Tickets)


1.2 Für sämtliche Verträge und Aufträge betreffend die Vermittlung oder Durchführung von Reisen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisen (AGB für Reisen), soweit das JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS diese ausweislich der jeweiligen Rechnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft.

2. Vertragsabschluss, Stornierung beim Ticketkauf

2.1 Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er das Feld "KAUFEN" angeklickt hat. Erst mit Zusendung der Eintrittskarten durch das JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart Vorkasse der Vertrag mit Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung beim JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS zustande.

 

2.2 Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt des JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS enthaltenen Daten wird keine Gewähr übernommen.

 

2.3 Das JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Eintrittskarte zugestellt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Veranstalter aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.

 

2.4 Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

3. Preisbestandteile & Zahlungsmöglichkeiten

3.1 Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalitäten durch Vorkasse per Überweisung sowie durch PayPal-Kauf möglich. Der Gesamtpreis der Bestellung ist bei der Zahlart PayPal-Kauf sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlungsart Vorkasse der Gesamtpreis bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das vom JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS benannte Konto zu überweisen. Beim Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag an dem in der Rechnung genannten Kalendertag zur Zahlung an die in der Rechnung ausgewiesenen Kontodaten fällig.

 

3.2 Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden den Kunden bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten.

4. Wiederrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei folgenden Verträgen:

 

4.1 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit das JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß II. 1. durch das JUGENDWERK DER FEG IM MITTELHESSEN-KREIS bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.


Stand 12.01.2017

Freie evangelische Gemeinde Marburg
c/o Philipp Hering
Cappeler Str. 39

35039 Marburg

leitung@mhk-jugend.de

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