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Jugendwerk der FeG im Mittelhessen-Kreis

Satzung

ORDNUNG FÜR JUGENDRAT, VORSTAND UND ARBEITSKREISE

19.03.2015

 

An dem Satzungsentwurf haben mitgewirkt:
Jens Leidecker, Stefan Petersen, Silvia Wüstenhöfer, Caro Diebel, Kevin Thielmann

 

Vorbemerkung

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurden anstelle der doppelgeschlechtlichen Formen (MitarbeiterInnen etc.) maskuline Formen gewählt. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass sich sämtliche Formulierungen auf Männer wie Frauen gleichermaßen beziehen.

1. Name, Einbindung und Organe des Jugendwerkes

  1. Das Jugendwerk trägt den Namen "Jugendwerk der Freien evangelischen Gemeinden im Mittelhessen-Kreis".

  2. Das Jugendwerk ist eingebunden in die Arbeit der Freien evangelischen Gemeinden des Mittelhessen-Kreises im Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR mit Sitz in Witten.

  3. Im Jugendwerk sind folgende Organe benannt: Der Jugendrat, der Vorstand des Jugendrates und verschiedene projektbezogene Arbeitskreise.

2. Grundlage und Zweck des Jugendwerkes

  1. Die Grundlage des Jugendwerkes ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Bibel bezeugt wird.

  2. Auf dieser Basis bietet das Jugendwerk durch seine Arbeit besonders jungen Menschen Lebenshilfe an.

  3. Das Jugendwerk beschreibt die Vernetzung aller Jugend- und Teenkreise in den Freien evangelischen Gemeinden des Mittelhessenkreises. Durch diese Vernetzung will das Jugendwerk in Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Mittelhessen-Kreises in Gesprächen, Beratungen, Schulungen, Freizeiten, sportlichen, gemeindlichen, musikalischen und kulturellen Veranstaltungen jungen Menschen Lebenshilfe, Persönlichkeitsförderung und Gemeinschaft bieten und ihnen eine Begegnung mit dem christlichen Glauben ermöglichen.

  4. Das Jugendwerk hat den Zweck, die unter Punkt (2) und (3) genannten Arbeiten in Zusammenarbeit mit den durchführenden Gemeinden oder Mitarbeitern bekanntzumachen, durchzuführen, mitzutragen und auszuwerten.

3. Zusammensetzung des Jugendrates

  1. Der Jugendrat beschreibt die Zusammengehörigkeit aller Teen- und Jugendmitarbeiter im Mittelhessenkreis. Stimmberechtigt sind maximal 2 Delegierte der einzelnen Gemeinden, welche durch die örtliche Gemeindeleitung in Abstimmung mit den gemeindlichen Arbeitskreisen der Teenager- und Jugendarbeit berufen werden oder ihre Vertreter. Alle Teilnehmer des Jugendrates werden für die Aufnahme in eine vom Vorstand des Jugendwerkes geführte Teilnehmer / Delegiertenliste benannt.

  2. Die Delegierten des Jugendrates müssen in ihrer Gemeinde Mitarbeiter in der Teenager- und / oder Jugendarbeit / Junge Erwachsenen-Arbeit sein.

  3. Die am Jugendrat teilnehmenden Delegierten sind bevollmächtigt, alle Anliegen der Teenager- und Jugendarbeit ihrer Gemeinde zu vertreten.

  4. Interessierte sind auf allen Jugendratssitzungen willkommen, können beratend und meinungsbildend wirksam Werden, haben aber kein Stimmrecht.

  5. Der Jugendrat tagt mindestens zweimal jährlich. Einladungen erfolgen schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin. Sollte die Teilnahme an der Sitzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, so hat eine Abmeldung zu erfolgen, in welcher eine stimmberechtigte Vertreterperson benannt werden kann.

  6. Der Kreisrat oder Kreisvorstand hat Vetorecht, wenn Beschlüsse des Jugendrates den Grundsätzen der Freien evangelischen Gemeinden widersprechen.

  7. Stimmberechtigt sind die Delegierten jeder Gemeinde, die Mitglieder des Vorstandes und die Leiter der vom Jugendrat eingesetzten Arbeitskreise. Jede stimmberechtigte Person kann eine Stimme abgeben.

  8. Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, mindestens zwei Vorstandsmitglieder und mehr als 50% der in der Delegiertenliste benannten Personen vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist außerdem die Anwesenheit eines Vorsitzenden und eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

4. Aufgaben des Jugendrates

  1. Durch den Jugendrat werden die einzelnen Gemeinden und Kreise miteinander vernetzt. Er fungiert zudem als Plattform für Veranstaltungs- und Vernetzungswünsche, die aus den einzelnen Gemeinden kommen.

  2. Der Jugendrat plant gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen, installiert die notwendigen Arbeitskreise und benennt ggf. deren Leiter.

  3. Der Jugendrat bietet eine Plattform für Sing & Pray Gottesdienste, Sport-Turniere, Kreisjugendtreffen, missionarische (Groß-)Veranstaltungen, Seminare und Schulungen die von den Jugendlichen aus den Gemeinden initiiert und organisierten werden.

  4. Informationen über Trends und das Geschehen in der Teenager- und Jugendarbeit des Bundes Freier evangelischer Gemeinden gehören ebenso zu den Aufgaben des Jugendrates wie der Erfahrungsaustausch der einzelnen Kreise untereinander.

  5. Der Jugendrat wählt jährlich einen von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, die einmal jährlich die Finanzen der Teenager- und Jugendarbeit des Mittelhessen-Kreises kontrollieren und darüber Bericht ablegen.

  6. Der Jugendrat erteilt dem Kassierer jährlich auf Empfehlung der Kassenprüfer Entlastung.

5. Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder einschließlich eines Kassierers werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendrates für die Dauer von drei Jahren mit Zwei-Drittel-Mehrheit berufen. Die Vorstands-Mitglieder (mit Ausnahme des Vorstands-Vorsitzenden, siehe 5.6) können nach Ablauf der drei Jahre vom Jugendrat für eine weitere Periode wiedergewählt werden.

  2. Die Vorstandsmitglieder, einschließlich des Kassierers müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung Mitglied einer dem „Mittelhessenkreis des Bundes der Freien evangelischen Gemeinden in Deutschland KdöR“ zugehörigen Gemeinde sein.

  3. Kandidaten für die Berufung des Vorstandes gehen aus dem Jugendrat hervor oder werden vom Vorstand unter Berücksichtigung von 3.(2) vorgeschlagen. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrates.

  4. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Diese Grenzen können im Falle von personellen Veränderungen innerhalb des Vorstandes für die Dauer von bis zu einem Jahr über- oder unterschritten werden.

  5. Der Vorstand tagt mindestens sechsmal jährlich.

  6. Der Jugendrat beruft aus den Vorstandsmitgliedern einen oder maximal zwei ehrenamtliche(n) Vorstands-Vorsitzende(n) (Kreisjugendleiter) für die Dauer von vier Jahren. Diese Berufung bedarf der Zustimmung des Kreisrates. Der/die Vorsitzende(n) kann/können nach Ablauf der vier Jahre durch den Jugendrat für eine weitere Periode im Amt bestätigt werden. Diese Bestätigung bedarf der Zustimmung des Kreisrates.

  7. Der / die ehrenamtliche(n) Vorsitzende(n) (Kreisjugendleiter) und der Kassierer gehören dem Vorstand an.

  8. Der / die Vorsitzende(n) vertritt /vertreten gemeinsam das Jugendwerk im Kreisrat, gegenüber den politischen Instanzen und der Teenager- und Jugendarbeit des Bundes Freier evangelischer Gemeinden.

6. Aufgaben des Vorstandes

  1. Erarbeitung und Herausgabe geistlicher und organisatorischer Hilfen.

  2. Vernetzung durch regelmäßige Kommunikation mit den einzelnen Kreisgemeinden und Jugendratsteilnehmer. (z.B. persönliche Kontaktaufnahme, Rundbriefe, Internetseite, Social Networks etc.)

  3. Unterstützende Planung und Durchführung von Veranstaltungen der Teenager- und Jugendarbeit des Mittelhessen-Kreises, in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendrat und Mitarbeitern aus den Gemeinden.

  4. Unterstützende Planung und Durchführung von Teenager- und Jugendfreizeiten, welche im Mittelhessenkreis durchgeführt werden.

  5. Vorbereitung und Leitung der Jugendratssitzungen.

  6. Teilnahme an Sitzungen des Jugendarbeitskreises im Rahmen der Teenager- und Jugendarbeit des Bundes Freier evangelischer Gemeinden.

  7. Planung der satzungsgemäßen Verwendung der für die Teenager- und Jugendarbeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

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